Der Fremde behauptet drohende Verletzungen der Art. 2 und 3 MRK im Herkunftsland, die aber im - mit dem Erkenntnis des VwG abgeschlossenen - Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen waren und vom VwG letztlich als nicht glaubhaft erachtet wurden. Eine neuerliche Vornahme dieser Beurteilung im Rahmen des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119).
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