Ein Rückkehrverbot wird auf Grund der durch das FNG 2014 geschaffenen Rechtslage auch nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens nicht zum Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot. Das BFA hat somit unabhängig von einem bestehenden Rückkehrverbot über eine solche Maßnahme zu entscheiden. Auf Grund dieser Rechtslage ist über ein allfälliges Einreiseverbot (oder Aufenthaltsverbot) im Fall des negativen Abschlusses des Asylverfahrens eigenständig und ohne Bindung an das Rückkehrverbot zu entscheiden. Erst in diesem Stadium stellt sich allenfalls die Frage der Vereinbarkeit einer unbefristeten Maßnahme mit unionsrechtlichen Vorgaben. Das ändert allerdings nichts an der eindeutigen Anordnung des § 125 Abs. 22 FrPolG 2005, dass das für die Fortführung des Rechtsmittelverfahrens zuständige VwG über die Berufung/Beschwerde nach dem FrPolG 2005 idF vor dem FNG 2014 - und damit gegebenenfalls auch im Wege der Erlassung eines Rückkehrverbotes - zu entscheiden hat (vgl. B 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045). Dafür spricht auch die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 25 zweiter Satz FrPolG 2005, wonach vor Inkrafttreten des FNG 2014 erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.
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