Der Zweck der § 24 FrPolG 2005 und § 32 NAG 2005 liegt offenbar darin, bereits vor der Einreise bei der Visumserteilung prüfen zu können, ob tatsächlich eine selbständige und keine (etwa mangels Vorliegens einer nach dem AuslBG erforderlichen Bewilligung) unerlaubte unselbständige Tätigkeit beabsichtigt ist (Hinweis E 30. August 2011, 2008/21/0515). Außerdem ist die vorübergehende Erwerbstätigkeit auf längere Zeit ausgelegt als die nach Art. 21 SDÜ 1990 höchstens erlaubte Aufenthaltsdauer von "drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten" (vgl. § 2 Abs. 4 Z 16 FrPolG 2005: "innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate" und § 20 Abs. 2 FrPolG 2005, wonach ein Visum D zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet "von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten" berechtigt).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden