Die in § 32 NAG 2005 ("selbständige Erwerbstätigkeit") angesprochene Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 7 NAG 2005 bezieht sich auf eine "bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit" und sie definiert diesen Begriff inhaltsgleich wie § 2 Abs. 4 Z 16 FrPolG 2005. Die Auslegung, eine Erwerbstätigkeit (Prostitution) werde davon nicht erfasst, weil der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nicht - wie in dieser Bestimmung normiert - in einem Drittstaat aufrecht erhalten werde, sondern in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, weswegen § 24 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 betreffend die Visumspflicht bei Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht anzuwenden sei, hätte die Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige, die während ihrer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit den Wohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in einem Drittstaat, sondern in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens (oder in der Schweiz) aufrecht erhalten, von der Ausnahmeregelung des § 32 NAG 2005 nicht erfasst wären und sie daher für diese Art der Tätigkeit in Österreich (sogar) einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang benötigten. Das führte aber zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne einer Schlechterstellung der Angehörigen der genannten Personengruppe. Es gilt daher auch für sie, dass sie für die Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (nur) ein Visum und keinen Aufenthaltstitel benötigen. Vor diesem Hintergrund wurde schon im E 24. November 2009, 2008/21/0436, der in der Amtsbeschwerde vorgenommenen Interpretation, die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes verlangt im Fall von Erwerbstätigkeit eine "Bewilligung nach § 24 FrPolG 2005", auch ausdrücklich nicht entgegen getreten. Im Übrigen lässt sich aus § 24 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 und aus dem mit dem FrÄG 2015 angefügten Abs. 3 ableiten, dass von dessen Abs. 1 grundsätzlich auch Sachverhalte erfasst sein können, die nicht nur das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen, sondern auch Wanderungsbewegungen innerhalb der Binnengrenzen betreffen können.
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