Die Fremde kann sich auf die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG schon deshalb nicht stützen, weil dies ein Begleiten durch ihren österreichischen Ehemann vorausgesetzt hätte (vgl. E 24. November 2009, 2008/21/0436, in dem auf die Maßgeblichkeit eines gemeinsamen Aufenthaltes des EWR-Bürgers und seines Angehörigen im Aufnahmemitgliedstaat für die Begründung von sich aus dieser Richtlinie ergebenden Berechtigungen verwiesen wurde; E 28. August 2012, 2011/21/0239). Auch auf die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen kann sich die Fremde nicht wirksam berufen, weil ihr die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 deutsches Aufenthaltsgesetz erteilte, mit drei Jahren befristete Aufenthaltserlaubnis diese Rechtsstellung nicht vermittelt (vgl. demgegenüber § 9a deutsches Aufenthaltsgesetz).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden