Schon der klare Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 SDÜ 1990 (arg: "frei bewegen") - dessen "Geltung" nunmehr im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 ausdrücklich angeordnet wurde und der somit bei der Auslegung dieser Bestimmung einzubeziehen ist (vgl. zum FrG 1997 E 30. Jänner 2001, 2000/18/0238; E 5. April 2005, 2005/18/0093) - lässt erkennen, dass danach der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel nur zum vorübergehenden Aufenthalt (drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten) berechtigt, jedoch aufgrund des SDÜ 1990 keine Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit eingeräumt wird.
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