Der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 MRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. VfGH 6. Juni 2014, B 369/2013; VfGH 23. November 2015, E 1510-1511/2015-15). Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA unterliegt, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben wird, im Rahmen des § 27 VwGVG 2014 einer Überprüfung durch das VwG (vgl. E 1. März 2016, Ro 2015/18/0002). Das VwG ist nicht an die Feststellungen des BFA gebunden und hat Ermittlungen zur Frage der fraglichen Eheschließung zu führen (vgl. VfGH E 18. Februar 2016, E 1526/2015). Aus dem Umstand, dass das VwG (grundsätzlich) "in der Sache selbst" zu entscheiden hat, lässt sich in diesem Zusammenhang nichts gewinnen, kann doch die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung seitens des BFA zwanglos als Teil der "Sache" verstanden werden. Das VwG hätte sich nicht auf die negative Wahrscheinlichkeitsbeurteilung seitens des BFA zurückziehen dürfen. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, inhaltlich auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über die Eheschließung der Fremden einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen.
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