Ausgehend von der gegen den Fremden ergangenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005, die den Fremden bereits zum Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten verpflichtet (vgl. Art. 3 Z 3 und 4 der RückführungsRL und idS auch § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005), ist die Erlassung eines darauf aufbauenden Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren angesichts der vom Fremden begangenen Straftat (Handel mit Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß) und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit nicht unangemessen. Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (Hinweis B 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten (vgl. Urteil EuGH 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; auch Art. 11 Abs. 4 der RückführungsRL).
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