Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (ua) gemäß dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005, in dem sich der die Abschiebung regelnde § 46 FrPolG 2005 befindet. Es ist daher auch weiterhin zulässig, im Wege einer solchen Beschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (nunmehr:) durch das BVwG prüfen zu lassen (vgl. E 16. Mai 2012, 2012/21/0085; E 20. Oktober 2011, 2010/21/0056).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden