Schubhaft kommt zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur auf Grundlage von Art. 28 Dublin III-Verordnung, der diesbezüglich autonome Vorschriften enthält, in Betracht. Am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-Verordnung bedarf es ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der Verordnung für die Verhängung von Schubhaft (ua) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Die Schubhafttatbestände gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FrPolG 2005 werden diesem Erfordernis nicht gerecht (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Dasselbe gilt für den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 (Hinweis E 24. März 2015, Ro 2014/21/0080).
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