Dem Revisionsvorbringen, mit dem eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft geltend gemacht wird, ist zu erwidern, dass das diesbezüglich vom VwG unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles erzielte Ergebnis angesichts des - wegen der gravierenden Straffälligkeit des Fremden bestehenden - besonders großen öffentlichen Interesses an der effektiven Sicherung seiner Abschiebung und des Fehlens eines festen Wohnsitzes in Österreich jedenfalls vertretbar ist. Insoweit liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil derartige einzelfallbezogene Beurteilungen im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurden - nicht revisibel sind. (vgl. B 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).
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