Die gegen den Fremden verhängte Schubhaft sollte der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Überstellung nach Italien im Rahmen der Dublin III-VO dienen. Demgemäß nahmen sowohl das BFA als auch das VwG - grundsätzlich zutreffend - auf Art. 28 dieser VO Bezug. Es bedarf insoweit am Boden von Art. 2 lit. n der Dublin III-VO ergänzend innerstaatlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 der VO für die Verhängung von Schubhaft (ua) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Die Schubhafttatbestände iSd § 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FrPolG 2005 werden diesem Erfordernis nicht gerecht (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Auch § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 enthält für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr im Sinn der Dublin III-VO (Hinweis E 24. März 2015, Ro 2014/21/0080). Das Gleiche gilt für § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005, wird doch mit diesem Tatbestand nur an ein bestimmtes Verfahrensstadium bzw. an das ausnahmsweise Fehlen einer spezifischen Rechtsposition (nämlich des faktischen Abschiebeschutzes) angeknüpft, ohne Fluchtgefahr begründende Umstände zu umschreiben (Hinweis E 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0065 (zur ersten Variante) und E 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0016 (zur zweiten Variante)).
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