Dem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt worden. Mit dieser Entscheidung war die Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist. Diese Feststellung ist nach wie vor aufrecht. Demnach stand das der nachträglichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung - insbesondere auch auf Basis der hier maßgeblichen Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 - zwar nicht per se entgegen. Eine solche Rückkehrentscheidung durfte aber nur ergehen, wenn die konkrete Möglichkeit bestand, der Fremde werde in einen Drittstaat ausreisen oder er könne dorthin abgeschoben werden. Die Erwägungen zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr des Fremden in seinen Herkunftsstaat Afghanistan sind von vornherein verfehlt. Einer solchen Rückkehr steht die aufrechte Feststellung über die Unzulässigkeit der Abschiebung entgegen. Was die Ausreise des Fremden in den Iran anlangt, so reichen die Hinweise des VwG, dort hielten sich seine Eltern auf und er beherrsche die dort gesprochene Amtssprache, nicht aus, diese Möglichkeit (bzw. eine Abschiebung dorthin) mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in Erwägung zu ziehen. Es wäre geboten gewesen, die unterstellte "Option Iran" dem Fremden vorzuhalten. Das ist unterblieben, weshalb sich sein in der Revision erstattetes Vorbringen, er habe sich im Iran - in der Vergangenheit - lediglich "illegal" aufgehalten, nicht dem Neuerungsverbot unterliegt. Zusammenfassend fehlt es daher an ausreichenden Grundlagen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die ihrerseits Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbotes ist.
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