Die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Fremden ist - gemäß der nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten getroffenen Feststellung - unzulässig. Die Verhältnisse im Herkunftsstaat können sich freilich bessern, sodass eine Verbringung des Fremden dorthin nicht mehr gegen die einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere gegen Art. 2 und 3 MRK) verstoßen würde. Um daraus rechtliche Konsequenzen ziehen zu können, bedarf es allerdings schon aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird (siehe idS für eine - nicht auf den Herkunftsstaat bezogene - Feststellung nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 die Regelung des § 51 Abs. 5 FrPolG 2005; vgl. auch die ErläutRV zum durch das FrÄG 2015 neu geschaffenen Absatz 6 des § 46a FrPolG 2005 aE., 582 BlgNR XXV. GP 20). Nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist daher die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig.
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