Hinsichtlich der Auferlegung von Dolmetscherkosten sind gemäß § 17 VwGVG 2014 die §§ 59 Abs. 1 und 76 Abs. 1 AVG heranzuziehen, wonach sich die Feststellung einer "Kostentragungspflicht lediglich dem Grunde nach" als unzulässig erweist (Hinweis E 30. April 1998, 97/06/0271; E 12. April 1999, 99/11/0016).
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