Das VwG hätte die Anhaltung in Schubhaft schon deswegen für rechtswidrig erklären müssen, weil der - im vorliegenden Fall angewendete - § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 keine objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-Verordnung enthält (Hinweis E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075). Dass das VwG die Anhaltung für rechtswidrig erklärt hat, war daher im Ergebnis richtig, ohne dass es auf den Fristenlauf nach Art. 28 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung angekommen ist.
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