Angesichts dessen, dass das VwG die vom Fremden vorgebrachten und für die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes sprechenden Tatsachen nicht als erwiesen ansah, hätte es nicht von einem iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen. Demzufolge hätte das VwG gemäß der sich aus § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 und Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta ergebenden Verpflichtung verhandeln müssen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei Entscheidungen betreffend aufenthaltsbeendende Maßnahmen hinzuweisen (Hinweis E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).
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