Das VwG stellte die dem Fremden zur Last liegenden und den Grund für die Erlassung des seinerzeitige Erlassung des Aufenthaltsverbotes bildende Straftat nur insoweit fest, dass lediglich die Gerichte, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Das reicht nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose (Hinweis E 19. Mai 2015, Ra 2014/21/0057).
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