Ist der gemäß § 39 Abs. 1 SMG 1997 erteilte Aufschub des Strafvollzuges nicht nach § 39 Abs. 4 SMG 1997 zu widerrufen oder hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht gemäß § 40 Abs. 1 SMG 1997 die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen. Bei einer erfolgreichen Therapie ist die verhängte Freiheitsstrafe bzw. deren Rest daher nach Ablauf der Frist, für die der Aufschub gewährt wurde, nicht zu vollziehen, sondern bedingt nachzusehen (Hinweis E 31. März 2000, 99/18/0419). Das verkannte das VwG, indem es trotz der angenommenen Prämisse, der Fremde habe die vom Strafgericht bestimmten gesundheitsbezogenen Maßnahmen (bisher) erfolgreich absolviert, der maßgeblichen Begründung seiner Entscheidung (betreffend Verhängung eines mit sechs Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FrPolG 2005) zugrunde legte, er habe jedenfalls noch den Rest der Freiheitsstrafe von etwa 16 Monaten nach Ablauf des gewährten Strafaufschubs zu verbüßen.
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