Der VwGH hat in seinem E vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0131, festgehalten, dass der Verweis in § 75 Abs. 23 AsylG 2005 auf "Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden" nicht bloß Ausweisungen bis zum Tag der Kundmachung der genannten Novelle, sondern (jedenfalls auch) alle bis zum Außerkrafttreten des § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 (mit Ablauf des 31. Dezember 2013) nach dieser Bestimmung erlassene Ausweisungen erfasst. Es wird nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt, sondern darauf, nach welcher Rechtsgrundlage die Ausweisung ausgesprochen wurde. Ist aber nur die Rechtsgrundlage maßgeblich, kann nichts anderes gelten, wenn auf diese Norm gestützte Ausweisungen erst nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung erlassen wurden, aber diese Norm infolge von Übergangsbestimmungen auf bestimmte (Übergangs-)Fälle weiterhin anzuwenden ist.
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