Der VwGH hat zur Rechtslage nach dem VwGVG 2014 festgehalten, dass - im Fall einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG übergeht. Es hat dann in der Verwaltungssache zu entscheiden. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist nicht vorzunehmen. Es ist hinreichend, aber auch im Hinblick auf § 29 Abs. 1 VwGVG 2014 geboten, dass das VwG in seiner Begründung offenlegt, weshalb es davon ausgeht, die Zuständigkeit sei übergegangen. Im Regelfall bewirkt ein dennoch solcherart vorgenommener Ausspruch aber keine Verletzung in subjektiven Rechten (Hinweis E vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0075). Dies gilt auch in einem Übergangsfall in dem die Zuständigkeit, über die Verwaltungssache zu entscheiden, nicht aufgrund der Bestimmungen des VwGVG 2014, sondern aufgrund von (Übergangs-)Bestimmungen (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, § 75 Abs. 19 AsylG 2005) auf das VwG übergegangen ist.
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