Nach Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes wurden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes. Diese Bestimmung war nach dem erklärten Willen des Verfassungsgesetzgebers zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, so zu verstehen, dass "sonstige Übergangsbestimmungen für den Asylgerichtshof (zB betreffend die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren) (...) im Hinblick auf die sich aus dem ersten Satz ergebende Behördenkontinuität entbehrlich" waren (RV 1618 BlgNR 24. GP, 21). Daraus folgt, dass in allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ab 1. Jänner 2014 unabhängig davon, in welchem Stadium sich das Verfahren befunden hat, das Bundesverwaltungsgericht zuständig wurde. Dem Art. 151 Abs. 51 Z 8 und 9 B-VG gleichgelagerte (verfassungsgesetzliche) Übergangsbestimmungen bedurfte es daher in Bezug auf die beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren nicht.
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