Der VwGH hat zu Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung bereits ausgesprochen, dass unter "flüchtig" im Sinne dieser Bestimmungen alle Sachverhalte zu subsumieren sind, in denen der Asylwerber aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist (Hinweis E vom 19. Juni 2008, 2007/21/0509, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung, dessen Art. 29 Abs. 2 - sofern hier wesentlich - den Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung entspricht, weiterhin Gültigkeit.
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