Ra 2015/15/0081 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 24 BewG wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören. Dabei können auch mehrere Betriebe dann, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden, eine wirtschaftliche Einheit iSd § 2 BewG bilden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 27. September 2000, 95/14/0109, sowie vom 25. März 1999, 98/15/0114).