Ra 2015/11/0087 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Revisionswerberin war ihre gesundheitliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung (im Unterschied zu den Fällen in den Erkenntnissen vom 10. Juni 2008, 2007/02/0240 und vom 15. April 2005, 2003/02/0258) nicht bekannt. Erst am nächsten Tag wurden der Bruch von zwei Rippen und ein Bluterguss auf der Lunge diagnostiziert. Die Rechtsansicht des VwG, es komme bei der vorliegenden Beurteilung der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung auf die im Nachhinein festgestellten Verletzungen der Revisionswerberin nicht an, ist unzutreffend.