Ra 2015/11/0087 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Annahme zugrunde, dass die Messergebnisse der Atemluftuntersuchung nicht verwertbar waren, weil die Revisionswerberin ihre Atemluft nicht durchgängig und in einem Zug in den Alkomaten geblasen hat. Auch wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin im Zuge der in Rede stehenden Atemluftuntersuchung gegenüber dem einschreitenden Organ nicht über Schmerzen bei der Bedienung des Alkomaten berichtet hat, dass bei ihr aber am Tag nach dem Verkehrsunfall und der in Rede stehenden Atemluftuntersuchung der Bruch von zwei Rippen und ein Bluterguss auf der Lunge in einem Krankenhaus diagnostiziert wurden. Rechtlich hat das VwG den geschilderten Sachverhalt als "Verweigerung" der Atemluftalkoholuntersuchung seitens der Revisionswerberin gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 eingestuft, die gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG 1997 zwingend zur Entziehung der Lenkberechtigung führe. Diese Ansicht wird vom VwGH nicht geteilt.