Ra 2015/09/0136 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Bescheid aus dem Jahr 1939 stellte rechtskräftig gemäß § 3 DMSG 1923 fest, dass das verfahrensgegenständliche Objekt als ein Denkmal zu betrachten ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse iSd § 1 des zitierten Gesetzes besteht. Der Revisionswerber zeigt keinen Grund auf, warum die Weitergeltung des auf Basis dieses Gesetzes rechtskräftig erlassenen Bescheides zweifelhaft sein sollte. Die bloß pauschale Berufung auf die "Nazidiktatur" reicht dazu jedenfalls nicht aus. Von der Gültigkeit ähnlicher Unterschutzstellungsbescheide wie dem gegenständlichen ist der VwGH bereits ausgegangen (vgl. E 19. November 1997, 95/09/0325; E 25. Februar 2005, 2003/09/0110; E 22. Juni 2005, 2002/09/0025).