Der Ausspruch, dass die Revision nicht zulässig sei, obwohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, führt für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts, sondern (nur) dazu, dass die (außerordentliche) Revision entgegen diesem Ausspruch zulässig ist.
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