Das Vorliegen mehrerer selbstständiger Anträge steht der Annahme eines einheitlichen Vorhabens iSd § 2 Abs. 2 UVPG 2000 nicht hindernd entgegen (vgl. E 29. März 2006, 2004/04/0129, VwSlg 16881 A/2006). Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVPG 2000 geforderte sachliche Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist.
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