10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Weil die BH zum einen in Vollziehung des NÖ AuskunftsG 1988 und zum anderen in Vollziehung des UIG 1993, somit zum einen für das Land und zum anderen für den Bund tätig geworden war, war der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz zu gleichen Teilen dem Land Niederösterreich und dem Bund aufzuerlegen (vgl. E VS 3. Juli 1979, VwSlg 9901/1979; E 23. Oktober 1985, 85/02/0219; E 24. Jänner 1996, 95/03/0170).