Ra 2015/07/0123 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die begehrte Stellungnahme auf Mitteilung der Informationen über Umweltbestandteile in einer konkreten, der Behörde gegenüber erstatteten Stellungnahme eines Beteiligten verweist zur näheren Erläuterung oder Dokumentation ihrer dortigen Ausführungen, jeweils an thematisch passender Stelle, auf Beilagen. Diese stellen daher untrennbare Bestandteile der Stellungnahme selbst dar und teilen ihr rechtliches Schicksal. Es kommt daher nicht darauf an, ob den Beilagen allein unmittelbar Aussagen über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren iSd § 2 Z 1 und Z 2 UIG 1993 zu entnehmen sind; hier ist der Zusammenhang mit dem Inhalt der Stellungnahme zu beachten. So kann auch einer geschichtlichen Darstellung der Entwicklung von Grabensystemen im Moor oder entsprechendem historischen Kartenmaterial ein Informationswert über den (dadurch möglicherweise beeinflussten) aktuellen Zustand der Umwelt nicht von vornherein abgesprochen werden. So kann auch einer geschichtlichen Darstellung der Entwicklung von Grabensystemen im Moor oder entsprechendem historischen Kartenmaterial ein Informationswert über den (dadurch möglicherweise beeinflussten) aktuellen Zustand der Umwelt nicht von vornherein abgesprochen werden.