JudikaturVwGH

Ra 2015/07/0118 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2015

Die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach dem Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides stellte nach der stRsp des VwGH zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar (vgl. E VS 16. April 1956, VwSlg 4040 A/1956; E 7. Februar 1990, 88/01/0237; E 13. Dezember 1994, 91/07/0098; E 17. Oktober 2002, 98/07/0061; E 20. Oktober 2005, 2005/07/0112; E 23. März 2006, 2005/07/0173). Dass der VwGH es in stRsp ablehnte, dem Umstand der Erfüllung einer erstinstanzlich aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung rechtliche Bedeutung für den Inhalt der über den ergangenen Leistungsbefehl zu treffenden Berufungsentscheidung beizumessen, stellte keinen Widerspruch zu jener Judikatur dar, welche die Berücksichtigung im Berufungsverfahren eingetretener Sachverhaltsänderungen bei Erlassung der Berufungsentscheidung forderte. Den Umstand einer Erfüllung eines erstinstanzlichen Leistungsbefehles durch den Bescheidadressaten nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für den Inhalt der über den Leistungsbefehl zu erlassenden Berufungsentscheidung als unbeachtlich zu beurteilen, war schon aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, der demjenigen, der ein Leistungsgebot befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden durfte (vgl. E 17. Oktober 2002, 98/07/0061). Diese für die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen während eines Berufungsverfahrens ergangene Rechtsprechung hat auch für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und die Erfüllung von Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen einer Verwaltungsbehörde während des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG Bestand. Auch in solchen Fällen ist in der Herstellung des Zustandes, der einem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht, keine vom VwG zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des VwG in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages durch die vor dem VwG belangte Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war (und blieb) daher im vorliegenden Fall derjenige, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der vor dem VwG belangten Behörde vorlag.

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