Die Zulässigkeit einer Revision kann mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage nicht vom VwGH in der Sache "zu lösen" ist (vgl. B 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009).
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