Ro 2015/07/0037 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens (vgl. E 24. März 1992, 88/05/0061; E 28. November 2013, 2013/07/0093).