JudikaturVwGH

Ra 2015/06/0095 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2015

Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 40 Stmk. BauG - Mit dem angefochtenen Beschluss des LVwG Steiermark wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid des Gemeinderates, mit dem der rechtmäßige Bestand eines im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Stalles festgestellt wurde, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Eine Aufhebung einer Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Stmk. BauG durch das LVwG oder die Nichtstattgebung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines entsprechenden Feststellungsantrages ist einem Vollzug zugänglich, weil eine solche Entscheidung die Grundlage für nachfolgende, dem Revisionswerber zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten, allfällige Durchführung von Strafverfahren; vgl. dazu den hg. Beschluss vom 7. November 2013, Zl. AW 2013/06/0029, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde jedoch von Amts wegen die Rechtmäßigkeit des im Eigentum der Revisionswerberin befindlichen Stalles im Sinn des § 40 Abs. 1 Stmk. BauG festgestellt. Diese Entscheidung räumt Dritten keine Rechte ein und kann nicht Grundlage für nachfolgende, der Revisionswerberin zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein. Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsansicht sind die Ausführungen im genannten Bescheid des Gemeinderates nicht dahin gehend zu verstehen, dass die Revisionswerberin verpflichtet werden könnte, ein Immissionsgutachten einzuholen, oder Emissionsgrenzwerte für ihren landwirtschaftlichen Betrieb festgelegt werden könnten. Gegenstand dieses Bescheides ist ausschließlich die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Revisionswerberin vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurde und daher als rechtmäßig gilt. Dieser Umstand ermöglicht es der Revisionswerberin, ihr rechtliches Interesse in den Bauverfahren für die Errichtung der Wohnhäuser als Partei gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 Stmk. BauG geltend zu machen. Der verfahrensgegenständliche Beschluss ist jedoch einem Vollzug nicht zugänglich.

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