Wird über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt, dann gebührt nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2012/01/0126, mwN) der belangten Behörde der Ersatz für den Verhandlungsaufwand nur einmal. Aufgrund der gleichen Ausgangslage kann diese Judikatur auf die Frage des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand gemäß § 35 VwGVG 2014 - weil diese Bestimmung im Wesentlichen der (gemäß Art. 6 Z 40 des BGBl. I Nr. 33/2013 mit 1. Jänner 2014 außer Kraft getretenen) Bestimmung des § 79a AVG entspricht (Hinweis B vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070, mwN) - übertragen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden