Es trifft zu, dass in einem Fall, in dem eine - wenn auch bestandfeste - Rahmenvereinbarung derart unbestimmt ist, dass sich zwischen ihr und dem auf ihrer Grundlage erfolgenden Aufruf zum Wettbewerb kein inhaltlicher Konnex herstellen lässt, davon ausgegangen werden muss, dass substanzielle Änderungen im Sinne der Rechtsprechung (Hinweis E vom 18. März 2015, 2012/04/0070) vorliegen und die Entscheidung über den erneuten Aufruf zum Wettbewerb § 152 Abs. 1 BVergG 2006 widerspricht.
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