Stattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens für nichtig zu erklären, zurückgewiesen. Die revisionswerbende Partei begründet ihren Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass ihr durch die Zurückweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Schäden drohen, unter anderem durch den Verlust eines wichtigen Referenzprojektes für Softwareentwicklung (Standardsoftware der österreichischen Notare), die der Revisionswerberin helfen könne, weitere Aufträge für die Entwicklung von Individualsoftware zu erlangen. Zwingende öffentliche Interessen stehen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Die mitbeteiligte Auftraggeberin hat keine sonstigen Interessen geltend gemacht, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Hingegen wurde von der revisionswerbenden Partei in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils aufgezeigt, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses verbunden wäre.
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