Ra 2015/04/0047 Rn. 2 2 – VwGH Rechtssatz
Die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfordert keine Bestrafung, sondern es genügt die Feststellung des Verstoßes (Hinweis E vom 8. November 2012, 2009/04/0025, mwN).
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