Ra 2015/03/0079 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zeigt das Verhalten einer Person, dass sie sich in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl idS VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180; VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0097; VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2015/03/0025; VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0097).