Verweist die außerordentliche Revision im Abschnitt der Darlegung
ihrer "Zulässigkeit" "zur Vermeidung von Wiederholungen ... auf
die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und macht die "dort gemachten Ausführungen ... auch zur Ausführung der Zulässigkeit der Revision", kann mit einem solchen Verweis auf die Revisionsgründe dem Erfordernis des § 28 Abs 3 VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht werden (Hinweis B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004, B vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041, beide mwH; vgl idS auch B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Auch ein pauschaler Verweis auf Art 6 MRK (bzw Art 13 MRK) sowie Art 47 und Art 48 GRC genügt nicht den Anforderungen an eine gesonderte Darlegung der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (Hinweis B vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).
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