Nicht jeder endgültigen Entscheidung kommt die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot iSd Art. 4 7. ZP MRK zu bewirken. Zu prüfen ist, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Sperrwirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (vgl. E 29. Mai 2015, 2012/02/0238). Maßgeblich ist, dass die jeweilige Entscheidung einen mit einem Sachurteil vergleichbaren Inhalt besitzt und der Beschuldigte in ähnlicher Intensität verfolgt worden ist. Sowohl im Fall Bachmaier (vgl. EGMR 2. September 2004, Bachmaier gegen Österreich, Nr. 77413/01) als auch im Erkenntnis des VfGH vom 2. Juli 2009, B 559/08, wurde das Vorliegen einer Verletzung von Art. 4 7. ZP MRK verneint.
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