Es wird in der Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen, dass die Verbreitung von Informationen zur Erfüllung des Tatbestandes des § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 48c BörseG 1989 zumindest die Eignung haben muss, Auswirkungen auf den Kurs von Finanzinstrumenten zu haben (vgl. E 24. April 2014, 2014/02/0016; B OGH 24. Jänner 2013, 8 Ob 104/12w; Art. 1 Z 2 dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2003/6/EG). Informationen müssen "falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente" geben, aber das Vorliegen einer "Kursrelevanz", wie sie für das Vorliegen einer Insider-Information iSd § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG 1989 erforderlich ist (vgl. E 29. April 2014, 2012/17/0554 und 0555), ist nicht Voraussetzung (vgl. E 24. Juni 2014, 2011/17/0249).
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