Rückverweise
Nach § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 ist auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt und § 4 Abs 7a KFG 1967 stellt auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte ab. Auch für Übertretungen des § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 und des § 4 Abs 7a KFG 1967 gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (vgl E 26. Mai 1999, 99/03/0054).