Rückverweise
Es ist zwischen dem (tatsächlichen) Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 32 KFG 1967), das für § 4 Abs 7a KFG 1967 relevant ist, und dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 33 KFG 1967), wie es für § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 maßgeblich ist, zu unterscheiden.