Ra 2015/01/0045 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Soweit in den in der Revision vorgebrachten - als "Beschwerdepunkte" bezeichneten - Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, das Verwaltungsgericht habe mit seiner näher dargestellten Rechtsansicht "die Judikatur des VwGH grundlegend verkannt" und fallbezogen lediglich auf die sonstigen Ausführungen in der Revision verwiesen wird, ist dazu festzuhalten, dass damit dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen wird. In den "gesonderten" Gründen ist nämlich konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/11/0095, und vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/01/0172, jeweils mwN).