JudikaturVwGH

Ra 2014/22/0106 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2014

§ 28 Abs 7 VwGVG 2014 sieht im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Möglichkeit vor, dass sich das VwG auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückverweisen kann, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen. Damit kann das VwG im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 28 Abs 7 VwGVG 2014 ist daher, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Mit den an die Behörde ergangenen Aufträgen, zu prüfen, ob ein absoluter Versagungsgrund iSd § 11 Abs 1 NAG 2005 vorliegt, weiters die aktuelle Situation der Fremden im Hinblick auf eine allfällige finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft und die näheren Gründe im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK zu überprüfen und den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der genannten Rechtsanschauung zu erlassen, erfolgte keine Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen iSd § 28 Abs 7 VwGVG 2014. Es wurde damit keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, unter deren Zugrundelegung die Behörde einen Bescheid zu erlassen gehabt hätte. Damit wird dem klaren Wortlaut des § 28 Abs 7 VwGVG 2014, nämlich der Behörde eine Entscheidung in den maßgeblichen Rechtsfragen vorzugeben, nicht entsprochen (vgl. die Ausführungen bei Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 31 zu § 28 VwGVG 2014).

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