Ein Rückkehrverbot (nach der damaligen Bestimmung des § 62 FrPolG 2005)bleibt gemäß § 125 Abs. 16 FrPolG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und bildet demnach einen in § 11 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 genannten absoluten Versagungsgrund, da ein nach der früheren Rechtslage erlassenes, weiter geltendes Rückkehrverbot einem solchen gemäß § 54 FrPolG 2005 gleichzuhalten ist.
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