Den Fortsetzungsausspruch gründete das VwG lediglich auf den - verfassungsrechtlich unbedenklichen (Hinweis VfGH 12. März 2015, G 151/2014 ua) - Abs. 3 des § 22a BFA-VG 2014, somit auf eine ausschließlich verfahrensrechtliche Norm. Der materiell zu Grunde liegende Schubhafttatbestand, der die Fortsetzung der Schubhaft erlaubt, blieb dagegen ungenannt. Eine Bezugnahme auf einen konkreten Tatbestand findet sich auch nicht in der Begründung. Die Abweisung der Beschwerde stützte das VwG ausdrücklich auf § 76 Abs. 1 FrPolG 2005. Das war verfehlt, weil es sich beim Fremden um einen Asylwerber gehandelt hat, gegen den die Verhängung von Schubhaft nur nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 und 2a FrPolG 2005 bzw. - sofern die Schubhaft der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Überstellung im Rahmen der Dublin III-Verordnung dienen sollte - des Art. 28 der genannten Verordnung zulässig war (vgl. zur mangelnden Konkretisierung von "Fluchtgefahr" iSd Art. 2 lit. n der Dublin III-Verordnung (ua) durch § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 das E 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0065 (zur ersten Tatbestandsvariante) und E 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0016 (zur zweiten Variante)).
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