Nach den Gesetzesmaterialien (1803 BlgNR 24. GP 33) entsprechen § 53 Abs. 1 BFA-VG 2014 und § 113 Abs. 1 FrPolG 2005 einander im Wesentlichen. Sie ergänzen einander, soweit es um Kosten geht, die bei der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. der Zurückschiebung entstehen; Kosten der Vollziehung der Schubhaft und die Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sollen - folgt man den ErlRV zum 3. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014- von beiden Bestimmungen erfasst sein. Hinsichtlich der Dolmetscherkosten enthält zwar § 113 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 - anders als § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 - keine inhaltliche Einschränkung dahin, dass sie bei bestimmten Verfahrenshandlungen nach dem FrPolG 2005 entstanden sein müssen. Die Regelung des § 113 Abs. 1 FrPolG 2005 geht auf § 79 FrG 1992 zurück. Die Art der Kostenersatzpflicht hat sich seither nicht geändert; es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen die Dolmetscherkosten zu zählen sind (vgl. E 15. Dezember 2011, 2011/18/0264). Das bestätigt die auch nach dem Wortlaut nahelegende Auslegung, dass von dieser Kostenersatzregelung nur Dolmetscherkosten erfasst sein sollten, die im Zusammenhang mit den angeführten Maßnahmen aufgelaufen sind. Daran hat auch die mit dem FrÄG 2011 vorgenommene Unterteilung des § 113 Abs. 1 FrPolG 2005 in Ziffern nichts geändert, weil damit nur eine bessere Lesbarkeit beabsichtigt war (so die ErlRV 1078 BlgNR 24. GP 41). Auch von § 113 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 sind demnach Dolmetscherkosten, die im Rahmen des Schubhaftbeschwerdeverfahrens vor dem VwG entstanden sind, nicht erfasst.
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